AGB


I. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- , Reparatur-, Miet- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.08.2007) I. Allgemeines Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Reparaturarbeiten und Mietgeräte, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichern Zustimmung abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen. Die Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen müssen von uns zur ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

II. Angebot und Lieferumfang / Auftrag / Mietvertrag 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellen wir dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese unser Eigentum. 2. Wird vor der Ausführung eines Auftrages ein verbindlicher Kostenvoranschlag gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Der Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung / der unterzeichnete Reparaturauftrag / der unterzeichnete Mietvertrag ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigen oder den Kaufgegenstand geliefert haben. Wir sind ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. 3. Werden uns erst nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Kunde in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so sind wir, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4. Wir sind verpflichtet, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Mietbeginn besichtigen und etwaige Mängel rügen sowie die Vollständigkeit des Zubehörs prüfen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

III. Abnahme bei Reparaturen Die Abnahme des Reparaturgegenstandes durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb. Wünscht der Kunde Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung mit Fristsetzung den Reparaturgegenstand abgeholt hat. Bei Abnahmeverzug können wir eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen 1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung für die Reparatur zu verlangen. 2. Bei der Berechnung von Reparaturen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. 3. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. 4. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus unserer Sicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, so haben wir das Recht, vom Kunden erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen. 5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. 6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% bei Verbrauchern und 8% bei Gewerbetreibenden über dem Basiszinssatz zu fordern, es sei denn, wir weisen eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach. 7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 8. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht am Reparaturgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. 9. Wird der Mietgegenstand später als vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten, soweit der Mietgegenstand nicht anderweitig vermietet werden kann. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der Mietgegenstand jedoch nicht abgeholt bzw. vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der Mietanspruch für die volle Mietzeit fort, wenn der Mietgegenstand nicht anderweitig vermietet werden kann. 10. Der Vermieter verlangt vom Mieter eine Kaution. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgesetzt. Die Kaution wird dem Mieter unter Anrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

V. Lieferzeit Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Auf Wunsch des Mieters kann der Mietgegenstand, unter Berechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, soweit nicht der Vermieter für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder aus wesentlichen Vertragspflichten haftet. 

VI. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Kunden übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 2. An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Tauschaggregaten behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil geworden sind. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigen.


VII. Haftung bei Mängeln 1. Für Mängel der Lieferung – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder gewerblicher Nutzung 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistung frist aus. Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten ab Gefahrübergang beträgt bei privater Nutzung 12 Monate; bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. 2. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährsleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Für Mängel wird 12 Monate ab Abnahme Gewähr geleistet. 3. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Gewährleistungspflichtige Reparaturmängel werden grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers behoben. 4. Schlägt eine Nacherfüllung oder eine Reparatur fehl, steht dem Kunden, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440,323,326 Abs.1 S. 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. 5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung , mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. 6. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung ( Nachbesserung oder Ersatzlieferung ) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 8. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen. Bei Verlust des Mietgegenstandes bzw. Zubehörs oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile, wenn sie nicht älter als 1 Jahr sind, zum Wiederbeschaffungswert am Tage des Verlustes bzw. der Unbrauchbarmachung berechnet bzw. bei älteren Teilen zum Zeitwert des Gegenstandes am Tage des Verlustes berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalem Verschleiß. 9. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist unzulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten sind. In diesen Fällen hat der Mieter die Reparaturkosten zu tragen.


VIII. Kündigung bei Vermietung Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter den Mietgegenstand unsachgemäß gebraucht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von einer Woche nicht bezahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

IX. Haftungsbeschränkung 1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Wert begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. 2. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 3.Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit 4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht verwendet wurde.


X. Gerichtsstand / Erfüllungsort Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Kunden Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.


XI. Rechtswirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.